Ratgeber · Dokumentation

Verarbeitungsverzeichnis erstellen: Schritt für Schritt

Aktualisiert am 15.06.2026

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist die Grundlage nahezu jeder weiteren Datenschutzmaßnahme. Diese Anleitung zeigt, wie Sie ein vollständiges, prüfungssicheres VVT strukturiert aufbauen.

Schritt 01

Alle Abteilungen einbeziehen

Befragen Sie jede Abteilung – Vertrieb, Personal, IT, Buchhaltung – gezielt nach den dort verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zentrale Annahmen allein reichen selten aus.

Schritt 02

Verarbeitungstätigkeit benennen und Zweck festlegen

Beschreiben Sie jede Verarbeitung konkret, z. B. "Kundenverwaltung im CRM", und halten Sie den jeweiligen Zweck eindeutig fest.

Schritt 03

Betroffene und Datenkategorien dokumentieren

Erfassen Sie, welche Personengruppen (z. B. Kunden, Beschäftigte, Bewerber) und welche Datenarten (z. B. Kontaktdaten, Vertragsdaten) betroffen sind.

Schritt 04

Rechtsgrundlage zuordnen

Bestimmen Sie für jede Verarbeitung die zutreffende Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – dokumentiert und nachvollziehbar begründet.

Schritt 05

Empfänger und Übermittlungen erfassen

Halten Sie fest, an wen Daten weitergegeben werden – etwa Auftragsverarbeiter, Behörden oder Konzerngesellschaften – inklusive möglicher Drittlandtransfers.

Schritt 06

Löschfristen festlegen

Ordnen Sie jeder Verarbeitung eine konkrete Löschfrist zu, abgeleitet aus gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder der Erforderlichkeit für den Zweck.

Schritt 07

Technische und organisatorische Maßnahmen referenzieren

Verweisen Sie je Verarbeitung auf die eingesetzten Schutzmaßnahmen, um die Verbindung zu Art. 32 DSGVO herzustellen.

Schritt 08

Verzeichnis aktuell halten

Etablieren Sie einen Prozess, der neue oder geänderte Verarbeitungen automatisch ins Verzeichnis einspeist – etwa bei Einführung neuer Software.

FAQ

Häufige Fragen

In welchem Format muss das VVT geführt werden?

Die DSGVO schreibt kein bestimmtes Format vor – üblich sind Tabellen oder spezialisierte Softwarelösungen, entscheidend ist Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Muss das VVT der Aufsichtsbehörde aktiv vorgelegt werden?

Nein, aber es muss auf Anfrage jederzeit vorgelegt werden können – eine aktive Übermittlungspflicht ohne Anlass besteht nicht.

Wie oft muss das VVT aktualisiert werden?

Fortlaufend bei jeder neuen oder geänderten Verarbeitung – ein rein jährliches Update reicht in der Praxis meist nicht aus.

Unterstützung bei der Umsetzung gewünscht?

Wir übernehmen die Umsetzung für Sie – oder begleiten Ihr Team dabei, Schritt für Schritt.